Ein nicht dargestellter Rechenschritt macht eine Betriebskostenabrechnung noch nicht formell unwirksam.
Das Thema Betriebskostenabrechnung bei Mietverhältnissen ist nun um eine Facette reicher.
Eine Vermieterin und Eigentümerin einer Wohnanlage rechnete die Betriebskosten gegenüber den
Mietern jeweils nach den Gebäuden ab. Bei der “Position Wasser, Abwasser und Müllabfuhr” bestand
allerdings die Besonderheit, dass die Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügte. Diese versorgte sämtliche Häuser. Deshalb ging die
Eigentümerin zunächst von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese Kosten nach
dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Das Problem: Dieser letzte Rechenschritt
wurde aus den Betriebskostenabrechnungen nicht ersichtlich. Dort erschien lediglich ein für das jeweilige
Gebäude errechneter Gesamtbetrag.
Als eine Mieterin nicht zahlte, war aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 eine
Nachzahlung von knapp 900 EUR offen. Diesen Betrag klagte die Eigentümerin ein – die Angelegenheit landete beim Bundesgerichtshof. Der urteilte nun, dass die Mindestanforderungen an eine Betriebskostenabrechnung durch die Angabe der Gesamtkosten in der jeweiligen Betriebskostenart erfüllt waren. Die Abrechnung war daher nicht aus rein formellen Gründen unwirksam.
Hinweis: Das heißt aber nicht automatisch, dass die Abrechnung auch inhaltlich richtig war. Denn
letztendlich bleibt es dabei, dass der Vermieter natürlich die Kosten, die er umlegt, auch belegen können
muss.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 93/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de