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Konkretisierungspflicht: Eigenbedarfswille und -grund müssen erkennbar sein

Eine Eigenbedarfskündigung setzt einen ernsthaften Nutzungswillen voraus – eine Vorratskündigung kommt nicht in Betracht.

Melden Vermieter Eigenbedarf an, reicht zunächst die Angabe des Namens der Person aus, die in die betreffende Wohnung einziehen soll. Allerdings muss der Eigennutzungswunsch auch tatsächlich bestimmt und konkret sein.

In dem Fall einer Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses hatten die Wohnungsmieter im dritten Obergeschoss zusätzlich eine separate Mansardenwohnung für ihren erwachsenen Sohn angemietet. Beide Mietobjekte waren vertraglich aneinander gebunden und somit nur zusammen kündbar. Folglich wurden die Mietverträge über beide Wohnungen von der Eigentümerin gekündigt. Als Grund gab sie Eigenbedarf an, da sie zum einen selbst in die Mietwohnung einziehen wolle und zum anderen die Mansardenwohnung umgebaut werden soll, um diese als zusätzliche Fläche für die geplante Maisonettewohnung ihrer Tochter zu nutzen. Als die Mieter nicht auszogen, wurde für die Tochter zunächst die vorgesehene Wohnung ohne Einbeziehung der Mansarde gebaut. Die Wohnung der Tochter war 197 m² groß. Trotz dieser Größe wollte die Mutter zusätzlich die Mansardenwohnung erhalten und sie selbst die eigentliche Mietwohnung im dritten Geschoss. Es wurde eine Räumungsklage eingeleitet.

Das Gericht sah jedoch Probleme bei der Ernsthaftigkeit des Wohnungswunschs. Denn eine sogenannte Vorratskündigung für ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung reicht nicht aus. Hier hatte sich die Eigentümerin über ihre Wünsche sowie die Eignung der Wohnung für ihre Bedürfnisse keine näheren Gedanken gemacht und war entsprechend wortkarg vor Gericht aufgetreten. Das führte dazu, dass zumindest Zweifel an dem ernsthaftem Nutzungswillen entstanden und die Räumungsklage somit abgewiesen wurde.

Hinweis: Das bedeutet aber nicht, dass die Mieter bis in alle Ewigkeit in den Räumen verbleiben können. Denn wenn die Eigentümerin die Hinweise des Gerichts ernst nimmt und tatsächlich einmal genau über die Verwendungsmöglichkeiten der Wohnung nachdenkt, dürfte die nächste Räumungsklage erfolgreich sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 23.09.2015 – VIII ZR 297/14

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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