Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung sind innerhalb von 12 Monaten vorzubringen:
Der Vermieter muss bestimmte Fristen einhalten, um gegenüber seinem Mieter die Betriebskosten eines Jahres abrechnen zu können. Erfolgt die Abrechnung nicht spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes, so ist sie als verspätet anzusehen mit der Folge, dass der Mieter eine etwaige Nachzahlung nicht zahlen braucht.
Hat der Mieter hingegen Einwände gegen eine fristgerechte und formal ordnungsgemäße Abrechnung, muss er sich ebenfalls an eine Frist halten. Diese beträgt ebenfalls ein Jahr. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebskosten einzeln oder pauschal abgerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 148/10 nochmals klargestellt, dass Sinn und Zweck beider Regelungen ist, dass zeitnah eine Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Rahmen des Mietverhältnisses bestehen sollte. Ein Streit über die Betriebskostenabrechnung soll zeitnah geführt werden und nicht erst Jahre später.
Vorsicht ist auf Seiten des Vermieters geboten, da die Jahresfrist des Mieters erst mit Zustellung einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung beginnt. Diese muss übersichtlich, verständlich und für einen Laien nachvollziehbar sein und muss insbesondere die Gesamtkosten, den Umlagemaßstab, den Umlagefaktor, die einzelnen Kosten des Mieters und eine Zusammenstellung der Vorauszahlungen für den Abrechnungs- und Nutzungszeitraum enthalten.