Die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Verbraucher, sofern keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit.
Verbrauchern kommen besondere Schutzrechte zu. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass sie wesentlich schützenswerter sind als beispielsweise Unternehmer. Deshalb ist die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher definiert werden kann, von zentraler Bedeutung.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Gaslieferungsverträge abgeschlossen. Die Verträge enthielten formularmäßige Preisanpassungsklauseln. Danach sollte sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändern. Nun war diese Wohnungseigentümergemeinschaft der Auffassung, dass sie als Verbraucher anzusehen sei – was wiederum zur Folge hätte, dass die Preisanpassungsklausel nach dem Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam wäre. Entsprechend würde die Eigentümergemeinschaft die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schulden bzw. sogar ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen ist, nun bejaht. Das soll jedenfalls in den Fällen gelten, in denen wenigstens ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher ist und ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, das selbst nicht zur gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehört. Und genau dies ist bei einem Energielieferungsvertrag der Fall.
Hinweis: Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen hatte der BGH bereits in früheren Urteilen gegenüber Unternehmen als wirksam erachtet, allerdings nicht Verbrauchern gegenüber.
Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 243/13
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de