Wohnungseigentum muss auch so genutzt werden, wie es in der Teilungserklärung geregelt ist. Auch nach Jahren kann eine Unterlassung geltend gemacht werden.
In aller Regel ist für Wohnungseigentumsanlagen festgelegt, wie Räume zu nutzen sind. Kellerräume dürfen zum Beispiel nicht als Wohnräume genutzt werden. Was aber gilt, wenn schon seit Jahren anders verfahren wird?
In diesem Fall geht es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in der der einen Partei zwei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss zustehen, der anderen Partei zwei Einheiten in Souterrain und Erdgeschoss. In einer entsprechenden Teilungserklärung ist die eine Wohnungseinheit als “Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum” bezeichnet worden. Trotzdem wurde diese von dem Eigentümer als Wohnraum vermietet. Als im Jahr 2007 zwei Neuvermietungen erfolgten, wollte sich der Eigentümer der oberen Wohnungen das nicht mehr gefallen lassen. Da die Souterrainräume allerdings bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt wurden, stellte sich nun die Frage, ob die Ansprüche nicht bereits verwirkt oder verjährt waren – schließlich wurde die Nutzung seit immerhin 28 Jahren nicht beanstandet.
Der Bundesgerichtshof urteilte dennoch, dass die Nutzung des Kellers als Wohnraum rechtswidrig war. Es lag nämlich keine sogenannte ununterbrochene und dauerhafte Einwirkung vor: Die beiden Neuvermietungen im Jahr 2007 stellten eine Zäsur und somit eine erneute Störung des Rechts dar.
Hinweis: Miteigentümer können eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einfordern, und zwar auch noch nach Jahren. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor, wenn erst in jüngster Zeit eine Neuvermietung vorgenommen wurde.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.05.2015 – V ZR 178/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de