Jeder, der eine Wohnung vermieten möchte, ist daran interessiert, einen solventen, zuverlässigen und seriösen Mieter zu bekommen, welcher nach Möglichkeit auch länger die Wohnung nutzen soll.
Bereits bei Anbahnung eines Mietverhältnisses, d.h. bei der Auswahl der möglichen Interessenten kann man durch gezielte Fragen wichtige Informationen erlangen. Aber nicht alle Fragen des Vermieters sind zulässig. Wenn der Vermieter eine unzulässige Frage stellt, hat der potentielle Mieter das Recht zu lügen. Wenn es eine zulässige Frage ist, muss diese wahrheitsgemäß beantwortet werden. Manche Umstände muss der Mieter sogar selbst offenbaren.
Der Vermieter kann sich bei dem Mieter erkundigen, welchen Beruf dieser bei welchem Arbeitgeber ausübt und wie hoch sein Nettoeinkommen ist. Dies ist wichtig, um die Bonität beurteilen zu können. Er darf auch nach vergangenen Gehaltspfändungen fragen. Solche Auskünfte dürfen hingegen nicht von Angehörigen eingeholt werden, welche nicht Mietpartei oder ggf. Bürge werden.
Sofern ein möglicher Mieter Sozialleistungen bezieht, so muss er den Mieter hierauf von sich aus hinweisen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter sich bereits in einem Insolvenzverfahren befindet.
Fragen, welche das Persönlichkeitsrecht und Lebensgewohnheiten des Mieters betreffen, sind dem Grunde nach unzulässig, wenn diese keinen Bezug mehr zum Mietverhältnis haben. Beispielsweise, wie oft man die Wohnung sauber machen wird, wann man in der Regel schlafen geht oder welche Musik man gerne hört. Dieser Lebensbereich des Mieters ist vom Grundgesetz geschützt.
Sollte ein Mieter arglistig falsche Angaben auf zulässige Fragen gemacht haben, so kann dies zu einer Anfechtung des Mietvertrages führen und im Ergebnis zu einem Auszug des Mieters