Ein Nießbraucher muss beschlossene Sanierung nicht dulden, nur der Eigentümer.
In Wohnungseigentumsanlagen gibt es immer wieder Streit bei Umbaumaßnahmen.
Eigentlich war dieser Fall des Bundesgerichtshofs ganz alltäglich. Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Außerdem wurde die Verwalterin ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen jene Eigentümer einzuleiten, die eine Durchführung der baulichen Maßnahmen behindern oder den Zugang verweigern. Bewohner einer Wohnung sprachen tatsächlich den beauftragten Handwerkern und Architekten ein Hausverbot aus. Die Angelegenheit landete vor Gericht, wo die Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft auf Duldung der Sanierungsarbeiten und Gestattung des Zutritts zur Wohnung klagte. Das Problem des Falls bestand darin, dass die Bewohner der Wohnung lediglich Nießbraucher waren, also nur die Wohnung nutzen durften.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind aber nur die Eigentümer selbst verpflichtet, baulichen Maßnahmen zuzustimmen und diese durchführen zu lassen. Deshalb konnte nicht aus dem Wohnungseigentumsgesetz gegen die Nießbraucher vorgegangen werden.
Hinweis: Es wäre Sache der Eigentümer der Wohnung gewesen, für die Duldung der Sanierungsmaßnahmen zu sorgen. Das Urteil macht die Angelegenheit für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen nicht gerade einfacher.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 194/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de