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Recht des Vermieters auf außerordentliche fristlose Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Mietzahlungen.

In fast jedem Mietvertrag findet sich eine Regelung zur Fälligkeit der Miete, d.h. dem Zeitpunkt an dem die Miete beim Vermieter sein muss. Fehlt eine solche Regelung kommt das Gesetz zu Hilfe, wonach die Miete am 3. Werktag eines Monats im Voraus fällig ist.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass Mieter ihre Miete nicht pünktlich zahlen und erst Mitte des Monats oder noch später eine Mietzahlung eingeht. Ein solches Verhalten kann einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Abmahnungen nach wie vor unpünktlich zahlt. Mit einer Abmahnung wird dem Mieter deutlich gemacht, wann er zu zahlen hat. Spätestens hier muss er sein Zahlungsverhalten überdenken. Tut er dies nicht, droht eine Kündigung. Die fortlaufenden unpünktlichen Mietzahlungen stellt nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10) einen so schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar macht.

Bis zu dieser Entscheidung stand dem Vermieter unter engen Voraussetzungen ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu, welches nach wie vor bestehen bleibt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die pünktliche Mietzahlung des Mieters eine der wichtigsten Pflichten des Mieters im Rahmen des Mietverhältnisses ist.

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