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Betriebskosten: Wohnlage im Park: Kosten zur Pflege öffentlicher Grünflächen sind nicht auf die Mieter umlegbar

Gartenpflegekosten für einen angrenzenden Park können nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Ist es im Mietvertrag vereinbart, muss der Mieter auch die Kosten für die Gartenpflege übernehmen.

Was aber gilt für die Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen?

Ein Mieter und ein Vermieter stritten sich um Nebenkostenabrechnungen und dabei insbesondere um

die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Liegt die Wohnung in einer Wohnanlage und diese in einem

Park, können die Kosten für die Gartenpflege auch dann nicht umgelegt werden, wenn sich der Park im Eigentum des Vermieters befindet. Eine Umlage der Kosten ist nämlich nicht möglich, wenn der Park für jedermann zugänglich ist und der Öffentlichkeit gewidmet wurde. Die Kosten für die Pflege einer solchen Parkanlage können jedenfalls nicht mehr den Mietern als Nebenkosten angelastet werden.

 

Hinweis: Es kommt also in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Ist eine Gartenanlage

der Öffentlichkeit gewidmet und für jedermann zugänglich, müssen Mieter die Kosten für die

Gartenpflege nicht tragen. Anders kann es hingegen sein, wenn öffentliche Flächen zur Straße gehören und der Vermieter diese auf Grund einer örtlichen Satzung reinigen muss, dann gehört die Pflege der Flächen zu den Kosten der Straßenreinigung.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 33/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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