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Gemeinschaftsvermögen: Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Immobilie

Eine aufgebrauchte Instandhaltungsrücklage stellt keinen Mangel beim Kauf einer Eigentumswohnung dar, wenn hierzu keine gesonderte Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen worden ist.

Ob der Wert einer Immobilie auch von der Höhe der eingezahlten Rücklage abhängig sein könnte, hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

Im Mai 2012 wurde ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück – verbunden mit dem Sondereigentum an einer Gaststätte – für insgesamt 140.000 EUR verkauft. Die Instandhaltungsrücklage betrug rechnerisch ca. 2.500 EUR per 31.12.2010. Noch vor Vertragsschluss, nämlich im Februar 2012, war diese Instandhaltungsrücklage allerdings aufgebraucht. Der Käufer hielt das für einen Mangel und klagte als Schaden die 2.500 EUR ein.

Damit hatte er allerdings wenig Erfolg. Zwar handelt es sich bei dem Umfang der Instandhaltungsrücklage grundsätzlich um eine wertbestimmende Eigenschaft der Kaufsache.

Allerdings hatten die Parteien im notariellen Kaufvertrag keine bestimmte Höhe der Instandhaltungsgrundlage vereinbart. Somit lag weder ein Mangel noch ein Schaden des Käufers vor. Denn eine Instandhaltungsrücklage ist nicht dem Vermögen des Käufers oder Verkäufers zuzuordnen, sondern dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Hinweis: Es zeigt sich, dass hinsichtlich dieses Punkts eine eindeutige notarielle Vereinbarung getroffen werden sollte. Denn eins ist klar: Ist die Instandhaltungsrücklage aufgebraucht, muss der Eigentümer zahlen.

Quelle: LG Darmstadt , Urt. v. 03.12.2014 – 25 S 130/14

Fundstelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de

 

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