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Gewerbemiete: Mündlich zugesicherte Kundenfrequenz berechtigt nicht zur späteren Minderung

Minderungsansprüche bestehen nur bei vertraglich vereinbarten Kundenquoten.

Die Minderungsrechte von Mietern sind vielfältig, sowohl für gewerbliche als auch private Mieter.

Ein gewerblicher Mieter hatte in einem neu eröffneten Einkaufszentrum Ladenflächen angemietet. Angeblich war ihm mündlich bei Vertragsabschluss zugesichert worden, dass unter anderem an Samstagen mit 25.000 Besuchern gerechnet wird. Der Mietvertrag enthielt solche Zahlen allerdings nicht. Als die Kunden ausblieben, zahlte der Mieter auch keine bzw. nur eine reduzierte Miete. Diese klagte der Vermieter ein, und so landete die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Dieses entschied eindeutig, dass Ansprüche von Mietern nur dann bestehen würden, wenn eine bestimmte Kundenfrequenz auch vertraglich zugesichert wurde. Das war vorliegend nicht der Fall.

Hinweis: Möchten Gewerbetreibende eine ganz bestimmte Quote an Kunden erreichen, kann und sollte dieses im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls dürften in aller Regel keine Minderungsansprüche bestehen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 14.04.2015 – 5 U 1483/14

Fundstelle: www.olgko.mjv.rlp.de

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