Androhung von Straftaten gegenüber Mitmietern rechtfertigt eine fristlose Kündigung durch den Vermieter
Vor allem Straftaten müssen im Mietverhältnis nicht geduldet werden. Werden die Sitten rauer, passen sich auch die Urteile an.
Ein Mieter zeigte einem neunjährigen Nachbarsjungen ein Taschenmesser, leckte die Klinge ab und deutete dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen an, dessen Penis abzuschneiden. Die Mutter des Jungen rief daraufhin die Polizei und erstattete Anzeige wegen Bedrohung und Nötigung. Der Vermieter reagierte ebenfalls: Er kündigte das Mietverhältnis mit dem Mann.
Schließlich kam es zu einer Räumungsklage. Das Amtsgericht hielt die Kündigung auch für rechtmäßig, denn das Verhalten stellte einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Der Vermieter muss nicht hinnehmen, dass ein Mieter einen Mitmieter mit einem Verbrechen bedroht und somit nachhaltig den Hausfrieden stört.
Hinweis: Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einer Straftat – wie hier mit dem Abschneiden von Körperteilen -, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 26.03.2015 – 33 C 3506/14