Bei einem Haus mit hohem Leerstand muss der Mieter auch den Verbrauchsanteil der Heizkosten tragen und damit ein Teil der Mehrkosten des Leerstandes.
Heizungs- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung abzurechnen. Hierbei ist ein Teil der Gesamtkosten nach der Wohnfläche und ein Teil nach Verbrauch umzulegen. Was aber, wenn es hohe Leerstände gibt? Gilt dies dann immer noch?
Der Fall trug sich in einem 28-Familien-Haus zu. Da das Haus abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen vermietet. Der Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr wirtschaftlich effizient arbeitete. Die Vermieterin legte entsprechend der Heizkostenverordnung von den im Abrechnungsjahr 2011 angefallenen Warmwasserkosten von fast 8.000 EUR 50 % nach Wohnflächenanteilen um, 50 % der Kosten berechnete sie nach dem Verbrauch. Von dem Gesamtverbrauch von rd. 80 m³ entfielen 24 m³ auf eine Mieterin. Daraus errechnete die Vermieterin einen Verbrauchskostenanteil von 1.200 EUR, wovon sie aus Kulanz allerdings lediglich die Hälfte in Rechnung stellte. Trotzdem verweigerte die Mieterin die Zahlung, da sie der Ansicht war, die Warmwasserkosten durften aufgrund des hohen Leerstands im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche umgelegt werden. Schließlich klagte die Vermieterin die Warmwasserkosten ein.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung korrekt war. Auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben galt nichts anderes. Schließlich hatte die Vermieterin bereits aus Kulanz einen Betrag abgezogen und musste selbst auch einen erheblichen Teil der durch den Leerstand bedingten Mehrkosten tragen.
Hinweis: Das Wohnen in einem fast leerstehenden Gebäude ist und bleibt teuer. Und das gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter.
Quelle: BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 9/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de