Eine Enteignung kann erst als letztes mögliches Mittel in Betracht gezogen werden, wenn wirklich keine andere Möglichkeit mehr besteht.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste über die Beschlagnahmung eines privaten
Grundstücks zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften entscheiden.
Es ging um ein Grundstück mit einem bereits entkernten Gebäude. Auf dem Grundstück sollte
eigentlich ein neues Wohngebiet entstehen. Im Oktober 2015 erfolgte die befristete Beschlagnahme des Grundstücks, und es wurde gleichzeitig angeordnet, dass der Eigentümer das Grundstück bis zum
12.10.2015 zu räumen habe. Zeitgleich wurde die Einweisung von 50 Flüchtlingen in das Gebäude
verfügt. Natürlich erhielt der Eigentümer dafür eine Entschädigung, jedoch war er mit dieser
Verfahrensweise nicht einverstanden und klagte. Das OVG entschied, dass der Bescheid der Stadt
rechtswidrig war. Bei Eingriffen in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers sind hohe
Anforderungen zu stellen. Die Behörde hätte darlegen müssen, dass ihr zur Abwendung der
Obdachlosigkeit keine menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung gestanden hätten. Das war
vorliegend allerdings nicht der Fall.
Hinweis: Die Richter gaben der Stadt außerdem mit auf den Weg, dass eine Unterbringung in Hotels,
Ferienwohnungen oder Jugendherbergen vor einer Beschlagnahmung von privatem Eigentum zu erfolgen
hat. Erst wenn wirklich keinerlei Möglichkeiten der Unterbringung mehr bestehen, kann in Eigentumsrechte eingegriffen werden.
Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2015 – 11 ME 230/15
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de