Auch für wenige Tage können Mieter nicht auf eine „Katzenwäsche“ verwiesen werden, sondern müssen bei Bedarf Duschen können, notfalls durch eine Hotelunterbringung.
Mieter können schneller einen Anspruch auf eine Unterbringung in einem Hotel haben, als viele
Vermieter denken.
In einer Mietwohnung wurden im Badezimmer an einer Seite der Dusche die Fliesenfugen undicht
und ließen Feuchtigkeit durch, wodurch Feuchtigkeitserscheinungen an der gegenüberliegenden Flurwand
aufgetreten waren. Der Umstand, dass dies zunächst eine Mietminderung um 10 % rechtfertigen kann, ist
bei weitem nicht das größte Problem. Wenn Mieter wegen Sanierungsarbeiten über einen Zeitraum von fünf Tagen nicht duschen können und nur die Möglichkeit zu einer sogenannten “Katzenwäsche” an einem Waschbecken haben, ist diese körperliche Hygienemöglichkeit nicht zumutbar, so zumindest das AG Aachen. Der Vermieter musste im vorliegenden Fall Abhilfe schaffen. Den Mietern stand daher Kostenersatz für eine Unterkunft in einem nahegelegenen Hotel zu.
Hinweis: Ein wichtiges Urteil, das sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten.
Quelle: AG Aachen, Urt. v. 12.11.2015 – 100 C 272/15
Fundstelle: www.justiz.nrw.de