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Immobilienkauf: Wird der “unverbaubare” Skylineblick doch verbaut, ist eine Rückabwicklung möglich

Der unverbaubare Blick muss unverbaubar bleiben, ansonsten liegt ein Mangel vor, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Aussagen in Werbeprospekten kommt durchaus rechtliche Relevanz zu, so wie in diesem Fall des

verbauten Skylineblicks.

 

Ein Mann erwarb eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main. Sie sollte über 300.000 EUR

kosten. Im Verkaufsprospekt wurde mit dem “unverbaubaren Skylineblick” geworben. Leider kam es aber

anders, als es sich der Käufer vorgestellt hatte. Ausgerechnet der Verkäufer der Wohnung errichtete kurze

Zeit nach Übergabe der Wohnung in unmittelbarer Nähe ein weiteres dreigeschossiges Gebäude.

 

Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline eindeutig eingeschränkt. Vorher konnte der Käufer einen Blick auf die gesamte Frankfurter Innenstadt werfen – nunmehr nur noch auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Deshalb erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung. Völlig zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte. Der Käufer durfte erwarten, dass ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich ist. Hinzu kommt, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung durch die weiteren Bauten sogar noch selbst zu verantworten hatte.

 

Hinweis: Wieder einmal zeigt sich, dass Werbeaussagen in Prospekten auch durchaus rechtlich

verbindliche Wirkungen haben können.

 

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.11.2015 – 3 U 4/14

 

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