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Wer schreibt, bleibt: Kaufentscheidende Immobilieneigenschaften gehören explizit in den Kaufvertrag

Wenn die Größe des Objektes von hoher Bedeutung ist, sollte dies im Kaufvertrag mit aufgenommen werden, um hierauf Mängelansprüche zu stützen.

Eigenschaftsbeschreibungen von Immobilien führen ohne urkundliche Erwähnung in der Regel nicht

zu Ansprüchen auf Mängelgewährleistung.

 

Ein Ehepaar hatte mit notariellem Kaufvertrag ein Haus zu einem Preis von 550.000 EUR gekauft.

Wie üblich waren die Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück ausgeschlossen. Im Expose und im

Internet waren die Wohnfläche von 200 m² und die Nutzfläche von 15 m² angegeben. Auch laut

Grundrisszeichnungen der drei Geschosse, die die Eheleute auf Nachfrage erhielten, handelte es sich laut

den Angaben zu den Flächenmaßen um insgesamt 215,3 m². Dann ließen sie die Fläche jedoch durch

einen Architekten nachrechnen; der lediglich auf eine Gesamtwohnfläche von 171 m² kam. Die Eheleute

verlangten deshalb verlangten eine Kaufpreisminderung und den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt über

66.000 EUR. Allerdings hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Es fehlte an einer

Beschaffenheitsvereinbarung, da die entsprechende Größe nicht im notariellen Kaufvertrag berücksichtigt

worden war.

 

Hinweis: Wäre es den Parteien wirklich so wichtig gewesen, die Größe des Gebäudes exakt festzustellen, hätten sie dies in den Kaufvertrag mit aufnehmen müssen. Andernfalls ist eine Bindung

aufgrund der Beurkundungserfordernis beim Notar nicht anzunehmen.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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