Wenn die Größe des Objektes von hoher Bedeutung ist, sollte dies im Kaufvertrag mit aufgenommen werden, um hierauf Mängelansprüche zu stützen.
Eigenschaftsbeschreibungen von Immobilien führen ohne urkundliche Erwähnung in der Regel nicht
zu Ansprüchen auf Mängelgewährleistung.
Ein Ehepaar hatte mit notariellem Kaufvertrag ein Haus zu einem Preis von 550.000 EUR gekauft.
Wie üblich waren die Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück ausgeschlossen. Im Expose und im
Internet waren die Wohnfläche von 200 m² und die Nutzfläche von 15 m² angegeben. Auch laut
Grundrisszeichnungen der drei Geschosse, die die Eheleute auf Nachfrage erhielten, handelte es sich laut
den Angaben zu den Flächenmaßen um insgesamt 215,3 m². Dann ließen sie die Fläche jedoch durch
einen Architekten nachrechnen; der lediglich auf eine Gesamtwohnfläche von 171 m² kam. Die Eheleute
verlangten deshalb verlangten eine Kaufpreisminderung und den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt über
66.000 EUR. Allerdings hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Es fehlte an einer
Beschaffenheitsvereinbarung, da die entsprechende Größe nicht im notariellen Kaufvertrag berücksichtigt
worden war.
Hinweis: Wäre es den Parteien wirklich so wichtig gewesen, die Größe des Gebäudes exakt festzustellen, hätten sie dies in den Kaufvertrag mit aufnehmen müssen. Andernfalls ist eine Bindung
aufgrund der Beurkundungserfordernis beim Notar nicht anzunehmen.
Quelle: BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de