Jeden Tag werden unzählige Mietverhältnisse geschlossen und auch gekündigt, ein ganz alltäglicher Vorgang. Wird eine Kündigung seitens des Vermieters ausgesprochen, so muss er in dem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angeben. Dies ist eine formelle Voraussetzung der Kündigungserklärung für Wohnraummietverhältnisse. Ein Räumungsanspruch kann entsprechend nicht auf eine solche Kündigung gestützt werden. Allerdings führt das Fehlen von Kündigungsgründen auch nicht dazu, dass bei einem freiwilligen Auszug des Mieters diesem ein Schadensersatzanspruch wegen einer formell unwirksamen Kündigung entsteht. Dies gilt auch für die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens angefallenen Anwaltsgebühren des Mieters. In einem vom BGH am 15.12.2010, Az.: VIII 9/10, entschiedenen Fall, hatte der Mieter einen Anwalt mit der Durchsetzung seines vermeintlichen Auskunftsanspruches beauftragt.
Im Hinblick auf den angeblichen Anspruch auf Schadensersatz spielt die Nichteinhaltung des formellen Rahmens der ansonsten zulässigen Kündigung keine Rolle mehr. Wichtig zu beachten ist aber , dass in diesem Fall die weiteren Kündigungsvoraussetzungen, insbesondere der Kündigungsgrund vorlag. Dieser wurde bloß nicht in dem Kündigungsschreiben angeben.
Vor Ausspruch einer Kündigung ist die Einholung von Rechtsrat zu empfehlen, um den Ausspruch einer rechtswidrigen Kündigung zu vermeiden.