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Kündigungsausschluss nur für maximal vier Jahre zulässig

Sowohl auf Seiten des Mieters als auch des Vermieters kann es ein Interesse daran geben, dass ein Mietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum nicht angetastet werden soll, zumindest nicht ordentlich gekündigt werden kann. Gerade für Vermieter kann dies von Interesse sein, um einen häufigen Mieterwechsel zu vermeiden, gerade weil den Mietern eine Kündigung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 3 Monaten (am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats) möglich ist.

Hiervor kann man sich schützen, in dem ein wechselseitiger Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit vereinbart wird. Zu der Frage wie lange ein solcher Kündigungsverzicht bestehen kann, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10) sich dahin gehend positioniert, dass der Ausschluss der Kündigung für mehr als 4 Jahre eine unzulässige Benachteiligung des Mieters darstellt. Dieser 4-Jahreszeitraum ist dabei vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Klauseln, nach denen eine Kündigung mit entsprechender Kündigungsfrist erst nach Ablauf der vier Jahre zulässig sein soll, schränken nach Auffassung des Gerichts die Entscheidungsfreiheit des Mieters zu sehr ein. Demnach muss dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden bis Ablauf der 4-Jahre zu kündigen. Wenn die 4 Jahre am 30.06. enden, so muss eine Kündigungsmöglichkeit ab dem 03.04. bestehen, denn nur dann kann der 4-Jahreszeitraum und die Kündigungsfrist eingehalten werden.

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