Zumutbar vermehrtes Lüftungsverhalten: Mieter müssen Schimmelbildung wegen zum Errichtungszeitpunkt üblicher Wärmebrücken entgegenwirken
Das Lüftungsverhalten von Mietern zur Prävention von Schimmel ist ein Klassiker im Mietrecht und war schon Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren. Dass das Thema deshalb noch lange nicht ausgestritten ist, zeigt der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.
Die Mietwohnung aus den 60iger Jahren
In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, die Ende der sechziger Jahre gebaut worden war. Die damals geltenden Bauvorschriften waren eingehalten worden. Nun machte der Mieter Mängel der Wohnung geltend, unter anderem wegen der Gefahr von Schimmelpilzbildung. Der Mieter minderte seine Miete und wollte einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung erhalten. Durch das Gericht wurde schließlich auch festgestellt, dass aufgrund von Wärmebrücken in den Außenwänden tatsächlich eine “Gefahr der Schimmelpilzbildung” bestand. Und es befand dann auch, dass man von den Mietern zur Schimmelprävention keine überdurchschnittlichen Anforderungen zu Lüftungsverhalten oder an Abstandswahrung zwischen Mobiliar und Wand stellen dürfe.
Das sah die Vermieterin jedoch nicht ein und ging bis vor den BGH. Und der teilte ihre Auffassung letztlich durchaus.
Die Ansicht des BGH
Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Nur ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, gibt dem Mieter das Recht zur Mietminderung sowie einen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Mieter dürfen ihr Lüftungsverhalten nicht darauf stützen, was unter heutigen Bauvorschriften zu erwarten sei. Sie müssen vielmehr dem Zustand Rechnung tragen, der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes als aktuell und zeitgemäß anzusehen war. Ein verstärktes Lüftungsverhalten in Häufigkeit und Dauer, das der Schimmelbildung entgegenwirkt, sieht der BGH daher nicht als generell unzumutbar an.
Hinweis: Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Mieter müssen dann eben besser lüften.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2018 – VIII ZR 67/18
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de