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Mieterhöhungsbegehren: Geringere Anforderungen an ein Sachverständigengutachten als bei Verfahren

Sachverständigengutachten ist nicht gleich Sachverständigengutachten

Mieterhöhungen können mithilfe eines Sachverständigengutachtens begründet werden.

 

Eine Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Als Begründung für diese Erhöhung

verwies sie auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sämtliche

Vorinstanzen hatten die Klage der Vermieterin zwar abgewiesen, der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen nun allerdings auf.

 

Die erstinstanzlichen Gerichte hatten laut BGH verkannt, dass die hohen Anforderungen, die an ein

im Gerichtsverfahren einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, nicht

bereits für die Begründung des Mieterhöhungsbegehrens gelten. Das unter Bezugnahme auf das Gutachten

des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgte Mieterhöhungsverlangen entsprach

daher völlig den Anforderungen des Mietrechts.

 

Hinweis: Sachverständigengutachten ist eben nicht gleich Sachverständigengutachten. Für die Begründung der Mieterhöhung muss es nämlich nicht ganz so ausgefeilt und detailliert sein, wie es

vielleicht später in einem Gerichtsverfahren der Fall ist.

 

Quelle: BGH, Urt. v. 03.02.2016 – VIII ZR 69/15

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

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