Sachverständigengutachten ist nicht gleich Sachverständigengutachten
Mieterhöhungen können mithilfe eines Sachverständigengutachtens begründet werden.
Eine Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Als Begründung für diese Erhöhung
verwies sie auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sämtliche
Vorinstanzen hatten die Klage der Vermieterin zwar abgewiesen, der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen nun allerdings auf.
Die erstinstanzlichen Gerichte hatten laut BGH verkannt, dass die hohen Anforderungen, die an ein
im Gerichtsverfahren einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, nicht
bereits für die Begründung des Mieterhöhungsbegehrens gelten. Das unter Bezugnahme auf das Gutachten
des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgte Mieterhöhungsverlangen entsprach
daher völlig den Anforderungen des Mietrechts.
Hinweis: Sachverständigengutachten ist eben nicht gleich Sachverständigengutachten. Für die Begründung der Mieterhöhung muss es nämlich nicht ganz so ausgefeilt und detailliert sein, wie es
vielleicht später in einem Gerichtsverfahren der Fall ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 03.02.2016 – VIII ZR 69/15
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de