Es gibt bestimmte Gründe, aus denen sich zugunsten des Mieters ein Anspruch auf Kürzung der Mietzahlungen ergeben kann. Hierzu gehört grundsätzlich auch der Umstand, dass die Wohnung nicht mit Strom versorgt wird. Die Stromversorgung gehört immer zu den üblichen Nutzungsbedingungen einer Mietwohnung.
Ein Anspruch auf Mietminderung steht dem Mieter aber dann nicht zu, wenn er den Stromausfall selbst verursacht hat bzw. die Ursache ausschließlich in seiner Sphäre zu finden ist. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.12.2010, Az.: VIII 113/10) hatte der Mieter bei seinem Stromversorger erhebliche Zahlungsrückstände, so dass dieser den Anschluss sperrte. Als sich der Mieter auch weigerte die Kosten der Entsperrung zu tragen, hat der Versorger die Leitung zur Wohnung physisch unterbrochen.
Auf diese Umstände hat der Vermieter keinen Einfluß, so dass auch eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist. Es lässt sich festhalten, dass der Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung hat, wenn sich die Ursache für den Mietmangel ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich befindet.