Wer auf fremden Parkplätzen steht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Immer wieder kommt es vor, dass Menschen ihr Fahrzeug unberechtigt auf fremden Parkplätzen
abstellen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben.
Es ging um einen privat bewirtschafteten Parkplatz. Auf Schildern wurden die Nutzer darauf hingewiesen, dass mit der Einfahrt auf den Parkplatz eine Gebühr fällig wird. Wurde kein Parkschein
gezogen oder die bezahlte Parkscheinzeit um 15 Minuten überschritten, wird ein Nutzungsentgelt von 20
EUR fällig.
Eine Parkplatznutzerin parkte ohne Parkschein auf dem Parkplatz, weshalb sie zur Zahlung von 20
EUR aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, weshalb die Halterin des
Fahrzeugs ermittelt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde.
Sie sollte sich zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 600 EUR verpflichten, ihren Pkw nicht auf dem Gelände abzustellen. Außerdem sollte sie die Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 EUR
übernehmen. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BGH. Dieser gab der Klage statt, mit
Ausnahme der Erstattung der 5,65 EUR für die Halterermittlung. Die Frau hatte unberechtigt den
Parkplatz genutzt. Deshalb konnte sie als Halterin auf künftige Unterlassung des Falschparkens in
Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Halterermittlung allerdings waren keine Kosten für eine
Maßnahme, die auf Beseitigung der Besitzstörung gezielt war, und deshalb nicht zu ersetzen.
Hinweis: Künftig müssen Fremdparker also tatsächlich solche Unterlassungserklärungen
unterschreiben. Sonst geht es vor Gericht – und das kann richtig teuer werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de