Erst einen Beschluss herbeiführen, dann Maßnahme beginnen.
In einer Wohnungseigentümeranlage kann nicht jeder Eigentümer machen, was er möchte. Beispielsweise kann er nicht einfach eine Videokamera installieren.
Der Eigentümer einer Wohnung hatte eine Kameraanlage in seine Tür eingebaut. Das gefiel nicht
allen Eigentümern, sie verlangten die Beseitigung. Und das zu Recht, wie das Amtsgericht Bergisch
Gladbach urteilte. Denn es fehlte ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Zwar darf eine Videokamera unter Umständen dann installiert werden, wenn diese ausschließlich auf
Bereiche ausgerichtet ist, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zuzurechnen sind. Aber selbst in diesen Fällen kann es problematisch sein und einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Eigentümer darstellen, wenn diese ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen.
Hinweis: Es empfiehlt sich stets, für derartige Maßnahmen einen erforderlichen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu erwirken.
Quelle: AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 03.09.2015 – 70 C 17/15
Fundstelle: www.justiz.nrw.de