Gibt es mehrere Mieter und ist einer schon ausgezogen, muss dennoch dieser auf Räumung mitverklagt werden.
Obwohl eine Mieterin bereits ausgezogen war, wurde sie auf Räumung und Herausgabe ihrer
Wohnung verklagt.
In dem Fall ging es um vier Beteiligte: die Vermieterin, die Mieterin und ihr zwischenzeitlich
geschiedener Ehemann sowie dessen neue Freundin. Die Vermieterin klagte auf Räumung und
Herausgabe der Wohnung, in der zunächst die Mieterin und ihr Ehemann, danach der (mittlerweile
geschiedene) Ehemann und dessen neue Freundin gewohnt hatten. Gegen ein ergangenes Versäumnisurteil
legte die ursprüngliche Mieterin Einspruch ein. Sie war ja bereits ausgezogen und empfand das Urteil als
ungerecht. Das Amtsgericht Frankenthal urteilte aber eindeutig, dass nach Beendigung eines
Mietverhältnisses die Mieter gesamtschuldnerisch für die Räumung und Herausgabe der Wohnung haften.
Das gilt auch unabhängig davon, ob einer der Mieter bereits zuvor aus der Mietwohnung ausgezogen ist.
Hinweis: Für den Vermieter bedeutet das, dass er möglicherweise tatsächlich jemanden verklagen
muss, der selbst gar nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Quelle: AG Frankenthal, Urt. v. 24.03.2015 – 3a C 413/14