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Mieter kann nur 6 Monate lang Schadensersatz wegen unnötiger Renovierung verlangen

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter Schönheitsreparaturen und Renovierungen in einer Mietwohnung vorzunehmen. Diese Aufgabe kann jedoch im Rahmen des Mietvertrages auf den Mieter übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine wirksame Klausel im Mietvertrag handelt. In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Entscheidungen zu diesen Problempunkten, insbesondere zur Unwirksamkeit sog. starrer Fristenpläne.

Wenn nun ein Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit seiner vertraglichen Klausel bei Auszug eine Renovierung vornimmt, hat er Anspruch auf Aufwendungsersatz, d.h. es sind ihm diejenigen Kosten zu ersetzen, welche zur Durchführung der Arbeiten angefallen sind.

Aber ein solcher Anspruch des Mieters kann nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Vielmehr gilt hier eine sechsmonatige Verjährungsfrist, welche mit Beendigung des Mietverhältnisses zu laufen beginnt (LG Kassel Urteil vom 07.10.2010, Az.: 1 S 67/10). Nach Ablauf dieser Zeit kann dem Mieter die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.

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