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Schriftform wahren: Nebenabreden machen einst gültige Befristungen unwirksam

Mündliche Nebenabreden können einen wirksam befristeten Mietvertrag kündbar machen.

Befristete Mietverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Wird das vergessen, ist ein böses

Erwachen oftmals vorprogrammiert.

 

In einem Fall klagte die Vermieterin von Gewerberäumen, in denen ein griechisches Restaurant betrieben wurde, auf Räumung und Herausgabe dieser Räume. Ursprünglich gab es einen auf zehn Jahre

abgeschlossenen Mietvertrag mit Verlängerungsoption. Dort waren insgesamt 320 m² als Fläche

angegeben. Tatsächlich nutzte der Mieter allerdings aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem

Vorvermieter weitere an das Gebäude angrenzende Flächen. Dann erhielt der Mieter von der neuen

Vermieterin mehrere Abmahnungen auf entsprechende Unterlassung und erhielt letzten Endes die

Kündigung des Mietvertrags. Den anschließenden Räumungsrechtsstreit verlor der Mieter zudem.

 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden lag kein ordnungsgemäß befristetes Mietverhältnis

vor; insoweit kam es auf etwaige Pflichtverletzungen des Mieters gar nicht an. Das Mietverhältnis konnte

schlicht und ergreifend ordentlich gekündigt werden. Denn es gab zwar eine schriftlich vereinbarte

Verlängerungsoption, aber eben auch zusätzliche mündliche Vereinbarungen. Und aufgrund dieser

mündlichen Vereinbarungen ist die vom Gesetz vorgesehene Schriftform bei befristeten Mietverträgen

nicht gewahrt worden. Die Befristungen waren unwirksam.

 

Hinweis: Befristete Mietverträge, insbesondere im gewerblichen Bereich, sind zwingend schriftlich

abzuschließen. Das gilt auch für Nebenabreden.

 

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 25.08.2015 – 5 U 1057/15

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