Ständig wechselnde Untermieter müssen nicht hingenommen werden.
Die Weitergabe einer Mietwohnung an Untermieter ist nicht immer erlaubt.
Es ging um eine Mietwohnung, die ein Mieter für sich und seine Ehefrau angemietet hatte.
Tatsächlich zogen in der Folgezeit jedoch immer wieder neue Personen in die Wohnung ein. Schließlich reichte es der Vermieterin, und sie kündigte das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an dritte Personen. Schließlich musste sie eine Räumungsklage erheben. Dabei stellte sich heraus, dass der Mieter tatsächlich gar nicht in der Wohnung gelebt hatte, sondern weiterhin unter seiner vorigen Anschrift. Er konnte es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, Gäste und Geschäftspartner kostenlos in der Wohnung unterzubringen. Es wurde allerdings auch festgestellt, dass der Mieter Geschäftsbeziehungen zu einem Mann unterhielt, der Wohnungen an sogenannte Medizintouristen weitervermietete. Deshalb sah das Gericht keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gebrauchsüberlassung.
Die immer wieder wechselnde Unterbringung mehrerer Personen war zudem mit einer erheblichen
Beeinträchtigung verbunden.
Hinweis: Grundsätzlich haben Mieter das Recht zur Untervermietung, müssen dieses jedoch
ordnungsgemäß vom Vermieter einfordern. Eine Untervermietung zur Unterbringung ständig wechselnder
Personen ist in aller Regel nicht erlaubt.
Quelle: AG München, Urt. v. 29.09.2015 – 432 C 8687/15