Muss der mitvermietete Bodenbelag der Wohnung erneuert werden, hat der Vermieter kein Wahlrecht und muss denjenigen Bodenbelag wählen, welcher bei Anmietung vorhanden war.
Wird eine Wohnung mit einem bestimmten Bodenbelag vermietet, darf dieser nicht einfach vom Vermieter geändert werden.
In einer Mietwohnung lag ein offensichtlich verschlissener Teppichboden. Die Mieterin verlangte daher vom Vermieter den Austausch des Bodenbelags. Grundsätzlich sah der Vermieter das ein, lehnte es
allerdings ab, Teppichboden verlegen zu lassen. Er wollte die Wohnung mit Laminat auslegen. Damit wiederum war die Mieterin nicht einverstanden und klagte auf einen neuen Teppichboden. Und das zu
Recht, wie das Landgericht Stuttgart (LG) urteilte. Die Mieterin hat laut Gericht einen Anspruch auf
Entfernung des alten Teppichbodens und Verlegung eines in Farbe, Art und Güte mit dem alten
Teppichboden vergleichbaren, neuen Bodenbelags. Laminatboden schied deshalb aus, da dies eine
wesentliche Abweichung und eine erhebliche Veränderung darstellen würde.
Hinweis: Zu Recht hat das LG der Mieterin einen neuen Teppichboden zuerkannt. Denn schließlich
entspricht dies dem Zustand, den diese vorgefunden hatte, als sie die Wohnung angemietet hat. Der
Vermieter hatte hinsichtlich des Bodenbelags damit kein Wahlrecht mehr.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 01.07.2015 – 13 S 154/14
Fundstelle: www.landgericht-stuttgart.de