Unangemessene Mieterbenachteiligung: Renovierungsklauseln müssen stets den Wohnungszustand als Maßstab berücksichtigen
Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, muss nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren.
In einem Mietvertrag stand Folgendes: “Bei Auszug hat der Mieter die Mietwohnung renoviert zurückzugeben, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat.” Außerdem sollte der Mieter eigene Arbeiten “auf fachhandwerklichem Niveau” ausführen. Als das Mietverhältnis beendet war, renovierte der Mieter allerdings die Wohnung nicht und verlangte trotzdem die Rückzahlung seiner Mietkaution. Als der Vermieter diese nicht zahlte, klagte der Mieter. Er war der Auffassung, dass die Renovierungsklausel unwirksam war. Und das Gericht sah das genauso.
Die Renovierungsklausel war wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, da erstens die Renovierung unabhängig vom aktuellen Renovierungszustand der Wohnung und der zuletzt durchgeführten Schönheitsreparatur verlangt wurde und zweitens der Mieter eigene Arbeiten “auf fachhandwerklichem Niveau” durchführen sollte. Damit war die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und der Mieter erhielt seine Kaution zurück.
Hinweis: Kein Mieter muss Arbeiten wie ein Fachmann durchführen. Außerdem müssen Renovierungsarbeiten immer nur dann durchgeführt werden, wenn sie auch erforderlich sind. Insoweit ist der Zustand der Wohnung stets Maßstab für die Durchführung der Arbeiten.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 28.10.2015 – 220 C 85/15 Fundstelle: www.justiz.nrw.de