Eine Unterschrift sollte immer lesbar sein und individuelle und charakteristische Merkmale enthalten
In vielen Fällen ist eine persönliche Unterschrift erforderlich. Was aber, wenn die Unterschrift überhaupt nicht lesbar ist?
Im folgenden Fall ging es um einen Rechtsstreit, in dem eine Person Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften verlangte. Die erste Instanz hatte er zwar gewonnen, doch legte der Rechtsanwalt der beklagten Partei gegen dieses Urteil Berufung ein. In der sogenannten Erwiderung rügte aber der gegnerische Rechtsanwalt, dass weder die Berufung selbst noch die Berufungsbegründung ordnungsgemäß unterschrieben worden seien. Deshalb seien sowohl Berufungs- als auch Berufungsbegründungsfrist abgelaufen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Unterschrift einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraussetzt. Sie muss individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen, die eine Nachahmung erschweren, die Wiedergabe eines Namens darstellen und eine Absicht der vollen Unterschrift erkennen lassen.
Aber auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen.
Deshalb lag in diesem Fall auch eine ordnungsgemäße Unterschrift vor – und nun kann über die Berufung entschieden werden.
Hinweis: Der Rechtsanwalt mit der undeutlichen Unterschrift hat hier Glück gehabt. Sicherer ist es jedoch, sich erst gar nicht in eine solche Gefahr zu begeben und eine lesbare Unterschrift zu verwenden. Denn eins ist auch klar: Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften reicht eine solche Paraphe (ein auf wenige Zeichen beschränktes Kürzel) sicherlich nicht aus.
Quelle: BGH, Urt. v. 03.03.2015 – VI ZB 71/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de