Bei der Renovierung von Eigentumswohnungen in Altbauten muss derjenige Standard bei Fußbodenbelägen eingehalten werden, welcher bei Errichtung des Gebäudes galt.
Ein Wechsel des Bodenbelags kann schnell dazu führen, dass sich die Bewohner der unteren Wohnung belästigt fühlen. Welche Bemessungsgrundlage für Trittschallbelästigungen bei älteren Wohnungseigentumsanlagen gilt, musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun festlegen.
Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer von Wohnungen in einem Hochhaus, das Anfang der 70er-Jahre errichtet worden ist. Nun ließen die Eigentümer einer oberen Wohnung den Teppichboden entfernen und einen Parkettbelag verlegen. Da sich der Trittschall durch den Wechsel des Bodenbelags erheblich erhöht hatte, zogen die Bewohner der unteren Wohnung vor Gericht. Und hier urteilte der BGH anders als zunächst gedacht. Denn es gelten die Schallschutzwerte aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes gültigen Vorschrift – in diesem Fall die damalige DIN 4109. Und die Werte eben dieser Norm werden auch nach Verlegung des Parkettbelags eingehalten. Weiterhin sagten die Richter, dass sich die Wohnung im Sondereigentum befindet, die Gestaltung von Sondereigentum auch den Bodenbelag trifft und somit im Belieben des Sondereigentümers steht. Insoweit ist es auch unerheblich, welcher Bodenbelag bei Errichtung des Gebäudes vorhanden war.
Hinweis: Käufer älterer Immobilien sollten durch das Urteil gewarnt sein. Es muss auch heute nur jener Zustand beachtet werden, der bei Errichtung des Gebäudes zu beachten war.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2015 – V ZR 73/14
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de