Ein Anspruch auf Nutzung des Nachbargrundstückes zur Überfahrt besteht nicht, wenn ein eigener Zugang geschaffen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dies mit einem hohen Aufwand verbunden ist.
Jahrelang durften Eigentümer ein Nachbargrundstück überfahren, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Doch lässt sich daraus ein eigenes Recht ableiten?
Die Eigentümer eines Grundstücks verlangten von ihren Nachbarn ein Überfahrtsrecht. Seit Jahren waren sie über das Grundstück der Nachbarn zu ihrem eigenen Grundstück gelangt. Nun sollte damit Schluss sein. Als sie ihr Recht einklagen wollten, scheiterten sie jedoch. Denn das eigene Grundstück verfügte auch über die Anbindung an einen öffentlichen Weg. Unstreitig grenzte das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum, wenngleich es dort nur mit Überwindung einer insgesamt fünf Meter hohen Böschung zu erreichen war. Diesen Weg zum Grundstück gang bzw. befahrbar zu machen, liegt jedoch in der Zuständigkeit der Eigentümer – sie müssen sich hier die eigene Zugangsmöglichkeit schaffen. Dies gilt auch, wenn mit dem neu zu schaffenden Zugang höhere Kosten einhergehen und er weniger Bequemlichkeit mit sich bringt als der gewohnte Weg.
Hinweis: Auch das Bedürfnis der Eigentümer, mit ihren Kraftfahrzeugen bis unmittelbar an ihr Haus heranfahren zu können, wird nicht durch das Gesetz geschützt. Das Befahren eines Grundstücks mit Fahrzeugen ist nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks nicht notwendig.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 28.05.2014 – 6 S 277/12