Als Vermieter möchte man selbstverständlich seine Wohnung vom Mieter in einem Zustand zurückerhalten, welcher eine sofortige Weitervermietung zulässt. Gerade wenn es aber um die Farbgestaltung der Wohnung geht, gehen die Ansichten und Geschmäcker weit auseinander.
Ein potentieller Nachmieter kann durchaus von einer extremen Farbwahl des Vormieters abgeschreckt werden, auch wenn die Wohnung fachmännisch renoviert wurde und nicht abgenutzt ist.
Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.12.2010, Az.: VIII ZR 198/10) entschieden hat, ist eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung mit komplett weißen Wänden zurückzugeben, unwirksam. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Klausel individualvertraglich durchaus vereinbart werden kann. Eine solche Klausel muss aber auch immer im Zusammenhang mit den Regelungen im Mietvertrag zu den laufenden Schönheitsreparaturen gesehen werden.
Eines ist ohnehin klar: während der Dauer des Mietverhältnisses ist es Sache des Mieters, wie er seine Wohnung gestaltet.
Eine Beschränkung auf die Farbe Weiß bei Rückgabe der Wohnung beschränkt den Mieter zu sehr in seiner Gestaltungsfreiheit, so die Auffassung des Gerichts. Eine solche Beschränkung könne auch nicht durch etwaige Interessen des Vermieters gerechtfertigt werden. Dieser sei schließlich „nur“ an einer zeitnahen Weitervermietung interessiert und dies könne auch bei einer Wohnung in dezenten Farbtönen gewährleistet werden. Was das Gericht aber mit „dezenten Farbtönen“ meint, lässt es selbst offen und trägt somit zu einer gewissen Rechtsunsicherheit bei, da der hier eröffnete Ermessensspielraum natürlich von Mietern und Vermietern unterschiedlich beurteilt wird.