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Aufsichtspflicht bei Dreijährigen: Eltern dürfen ein Kind dieses Alters auf einem Pferdeturnier nicht unbeaufsichtigt lassen

Man mag sich erinnern: Es gab Zeiten, in denen man öffentliche Veranstaltungen besuchen durfte. Doch auch die Zeiten vor Corona waren bei Weitem nicht gefahrenlos. Das musste auch ein Elternpaar einsehen, dessen gemeinsames Kind bei einem solchen Event zu Schaden kam. Wer genau dafür die Verantwortung zu übernehmen hatte, stand im Mittelpunkt des Falls, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Ein dreijähriges Kind besuchte mit seinen Eltern ein Pferdeturnier. Die Eltern saßen am Biertisch, als das Kind sich selbständig machte und die Gegend mit einem anderen Kind erkundete. Beide näherten sich den Pferdeanhängern, die wegen der vorherrschenden Hitze offenstanden. Das Kind begab sich in einen der Anhänger, wo das sich darin befindliche Pferd ausschlug und ihn mit einem Huf am Kopf traf.

Die Verletzung der Aufsichtspflicht

Der BGH prüfte die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern betreffend ihres eigenen und leider schwer verletzten Kindes. “Wie würden sich vernünftige Eltern in der jeweiligen Situation verhalten?”, das sei in einer solchen Situation zu fragen. Bei Kontakt mit Pferden – so die Antwort des BGH –  sei einem dreijährigen Kind noch kein Freiraum unter regelmäßiger Kontrolle in engen Zeitabständen zu gewähren. Dies sei erst ab einem Alter von vier Jahren möglich. Die Eltern hätten das Kind auf der Veranstaltung also keinen Moment sich selbst überlassen dürfen. Die Ergebnisse eben dieser Überlegung hatten die juristische Folge, dass weder die Halterin des Pferds noch der Veranstalter des Fests für den Schaden des Kindes aufzukommen hatten. Denn die Eltern hatten sich die schlimmen Folgen selbst zuzuschreiben, weil sie ihr Kind unbeaufsichtigt gelassen haben.

Hinweis: Es ist zu hoffen, dass bald wieder öffentliche Veranstaltungen möglich sind und Ausgelassenheit endlich in unser Leben zurückkehrt. Vergessen werden darf dabei dann aber nicht, dass auch in der dann neuen Freiheit jenes Sicherheitsverhalten wichtig ist, das besonders kleine Kinder vor den Folgen ihres altersgemäßen Verhaltens schützt.

Quelle: BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VII ZR 210/18

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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