Gleichgeschlechtliche Eltern
Zwar ist die gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich mittlerweile der nicht gleichgeschlechtlichen Ehe weitestgehend gleichgestellt, aber im Kindschaftsrecht ist das aber nicht so. Dementsprechende Probleme kann es geben, wenn es zur Trennung kommt. Daher war das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) mit der folgenden Frage befasst.
Umgangsrecht nach Trennung
Zwei miteinander verheiratete Frauen beschlossen, dass eine der beiden mittels Fremdinsemination Kinder bekommen solle und setzten den Plan erfolgreich um. Als es später zur Trennung kam, blieben die Kinder bei ihrer biologischen Mutter. Als ihre Exfrau erwartungsgemäß den Kindesumgang verlangte, verweigerte ihr die ehemalige Partnerin diesen Wunsch, so dass der Fall vor dem OLG landete.
Kinder, die während des Bestehens einer nicht gleichgeschlechtlichen Ehe geboren werden, gelten nach dem Gesetz automatisch als Kinder der Ehegatten. Im Fall einer Trennung besteht ebenfalls automatisch ein Umgangsrecht des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben.
Bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist das nicht der Fall. Die Kinder haben zwar die Gebärende als Mutter, der andere Teil gilt aber nur und erst dann als weiterer -sogenannter “sozialer” – Elternteil, wenn eine Adoption erfolgt. Und an dieser fehlte es hier. In solchen Fällen ist stets zu prüfen, ob dieser soziale Elternteil als enge Bezugsperson der Kinder anzusehen ist und der Umgang ausdrücklich dem Kindeswohl dient.
Entscheidung des Gerichtes
Das OLG hat dies hier auch geprüft und schließlich bejahend festgestellt. Daher hat es den begehrten Umgang gewährt und entsprechend angeordnet, obwohl der andere (rechtliche) Elternteil dies nicht wollte.
Hinweis: Über die Besonderheiten bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft liegen häufig zu wenig Kenntnisse vor. Generell sind die Regeln einer gleichgeschlechtlichen und einer nicht gleichgeschlechtlichen Ehe im Wesentlichen identisch, scheinbar auch in der Annahme, “es werde schon nicht zur Trennung kommen”. Doch wie man sieht: Es ist eindeutig sinnvoll, sich “in guten Zeiten” zu informieren, um bei Eintritt der unerwarteten schlechten Zeiten ausreichend Vorsorge getroffen zu haben.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.11.2020 – 2 UF 185/19
Fundstelle: www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.