Sobald der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann, steht der Elternunterhalt infrage
Dass Kindern Unterhalt zu gewähren ist, bis sie in der Lage sind, ihr Leben selbst zu finanzieren, klingt einfacher, als es ist. Denn was genau als hierbei “normaler” Ausbildungsweg und was als nicht zulässige Abweichung ohne Finanzierung durch die Eltern anzusehen ist, beschäftigt Gerichte immer wieder – so wie hier das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG).
Der Ausbildungsweg
Eine junge Frau schloss die Schule mit der mittleren Reife ab und durchlief erfolgreich eine vierjährige Ausbildung zur Erzieherin. Als eine erhaltene Stellenzusage zurückgezogen wurde und andere Bewerbungen erfolglos blieben, nutzte sie eine unterdessen gesetzlich eröffnete Möglichkeit: Sie begann nach bestandener Aufnahmeprüfung ohne Fachabitur und ohne Berufspraxis das Studium der Sozialen Arbeit.
Das entschied sie jedoch ohne vorherige Absprache mit den Eltern und nahm Bafög-Leistungen in Anspruch. Das Amt verlangte von den Eltern der Tochter daraufhin Unterhalt, also die Erstattung der staatlichen Leistungen. Doch hier war das Gericht anderer Meinung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass Eltern ihren Kindern die Finanzierung einer Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen der Kinder am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bewegt. Der Werdegang in der Reihenfolge “Mittlere Reife, Ausbildung, Studium” ist dabei jedoch nicht mehr zu finanzieren.
Wer angemessen die Schule mit dem Ziel der mittleren Reife besucht hat und danach eine Ausbildung durchläuft, kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eltern ist nicht zuzumuten, danach noch ein Studium zu finanzieren. Ausnahmen sind zwar denkbar, eine solche sah der Senat im zur Entscheidung vorgelegten Fall nicht – zumal das Studium nicht aufgenommen worden wäre, hätte die junge Frau die erst zugesagte Stelle erhalten.
Hinweis: Das Ausbildungsverhalten junger Menschen hat sich verändert. Die Fälle des Ausbildungswegs Abitur – Lehre – Studium sind häufig. Aber auch dann ist nicht immer für das Studium zu zahlen.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/18