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Der Ex als Eigentümer: Anspruch auf Überlassung der Wohnung erlischt ein Jahr nach rechtskräftiger Scheidung

Kommt es zur Trennung von Ehegatten, stellt sich zumeist die dringliche Frage, wer die bisherige Ehewohnung bzw. das zusammen bewohnte Haus verlässt. Nach der ersten Entscheidung wird dann jedoch für die künftige Nutzung meist keine weitere Regelung getroffen. Dass sich dadurch später fast zwangsläufig Probleme ergeben, beweist einmal mehr dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Frau im Haus des Mannes

Bei der Trennung verließ der Mann als Alleineigentümer die eheliche Wohnung. Die Frau blieb darin allein wohnen, ohne Miete oder eine sonstige Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der Mann trug zudem die anfallenden Nebenkosten. Bei diesem Zustand verblieb es nicht nur während der gesamten Trennungszeit, sondern auch über die Scheidung hinaus. Erst viel später verlangte der Mann von seiner geschiedenen Exfrau, die Wohnung zu verlassen, diese also zu räumen und an ihn herauszugeben. Da sich die Frau weigerte, machte ihr Ex-Mann sein Begehren gerichtlich geltend und klagte auf Räumung.

Unter Zubilligung einer Räumungsfrist verpflichtete zuerst das Amtsgericht die Frau, die Wohnung zu verlassen. Uneinsichtig wandte sich die Frau jedoch mittels Rechtsmittel an die Folgeinstanz und schließlich an den BGH. Doch auch Letzterer gab dem Mann ebenso Recht wie das Erstgericht.

Der BGH nimmt Bezug auf die Regelung, wonach anlässlich der Scheidung nach bestimmten Regeln ein Ehegatte vom anderen verlangen kann, die Ehewohnung weiterhin zu nutzen. Ein entsprechender Anspruch kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Wenn laut BGH die Frau vom Mann als Alleineigentümer der Wohnung nicht unmissverständlich und klar die Begründung einer entsprechenden Nutzungsregelung verlangt, verliert sie das Recht, weiterhin in der Wohnung leben zu dürfen. Und das gilt völlig unabhängig davon, ob dieses Recht vorher tatsächlich bestanden hätte. Die Jahresfrist war schlicht und ergreifend abgelaufen.

Hinweis: Vom allgemeinen Ansatz her hätte es die Frau auch innerhalb des ersten Jahres nach Scheidung schwer gehabt, die Wohnung weiter nutzen zu dürfen. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, ist sein Recht auf Besitz üblicherweise stärker.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.03.2021 – XII ZB 243/20

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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