Steht Eltern gemeinsam die elterliche Sorge über ihre minderjährigen Kinder zu, haben sie sich zu einigen, wo das Kind nach ihrer Trennung lebt. Das gilt umso mehr in Fällen einer Grenzüberschreitung. Ob die derzeitige Infektionslage in den Ländern eine besondere Situation darstellt, die die bisherige Rechtslage ändert, musste nun das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden.
Trennung zwischen Deutschland vs. Frankreich
Die nicht miteinander verheirateten Eltern lebten in Frankreich und teilten sich für ihr minderjähriges Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Als es dann zur Trennung kam, nahm die Mutter diese zum Anlass, mit dem Kind nach Deutschland zu ziehen. Der Vater beantragte die Rückführung des Kindes nach Frankreich.
Dem Antrag wäre unter normalen Umständen problemlos stattzugeben gewesen. Denn schließlich war der bisherige gemeinsame Wohnsitz und vor allem auch der Wohnsitz des Kindes in Frankreich. Es besteht kein Recht, das im Fall der Trennung so ohne weiteres zu ändern. Der wegziehende Elternteil war also nicht befugt, eigenmächtig bei einem eigenen Umzug nach Deutschland das Kind einfach mitzunehmen. Dazu hätte es vorab entweder einer gerichtlichen Entscheidung oder der Zustimmung des anderen Elternteils bedurft, an der es aber gerade fehlte. Galt nun vorliegend anderes, weil das Coronainfektionsgeschehen Frankreichs anders dasteht als das in Deutschland?
Nein zum Antrag
Diese Frage hat das OLG verneint. Für eine Befürwortung müsste die Lage in Frankreich eine konkrete schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind darstellen. Das sei aber nicht der Fall, da der überwiegende Teil der französischen Bevölkerung nicht infiziert sei und die dortigen Schutzmaßnahmen das Risiko der Infektion minimieren. Die Mutter hatte das Kind deshalb wieder nach Frankreich zu bringen.
Hinweis: Generell gilt, dass Corona tendenziell keinen Einfluss auf Kindschaftsfragen hat. So kann auch Umgang mit den Kindern nicht mit dem Argument verweigert werden, es bestehe die Gefahr einer Infektion, solange die bekannten Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2020 – 1 UF 172/20
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.