Wenn nach einer Trennung um die Kinder gestritten wird, ist es oftmals unklar, ob es rein um unterschiedliche Vorstellungen zum Wohl des gemeinsamen Nachwuchses oder doch um vergangene oder aktuelle Kränkungen der Erwachsenen geht.
Die Kindesmutter vereitelt die Abreise in den geplanten Urlaub
Im folgenden Fall hat die Kindesmutter versucht, eine klare gerichtliche Entscheidung zu einer Urlaubsreise ihrer Kinder mit deren Vater per “Trick 17” zu umgehen. Doch hier verstand das Berliner Kammergericht (KG) gar keinen Spaß. Gemäß einer gerichtlich getroffenen Vereinbarung war der Vater dazu berechtigt, in den geraden Kalenderjahren die letzten drei Ferienwochen im Sommer mit seinen beiden Kindern zu verbringen. Er buchte eine Reise für die beiden Kinder, sich, seine neue Frau und deren Sohn für ein Baderessort in Thailand. Nach Bombenanschlägen an vier thailändischen Orten war die Mutter mit der Reiseplanung jedoch nicht einverstanden. Der Vater hielt dagegen, die Anschläge hätten einige hundert Kilometer vom Urlaubsort entfernt stattgefunden. Schließlich versuchte die Mutter erfolglos, eine gerichtliche Eilentscheidung gegen die Reise zu erwirken. Dies versuchte auch der Vater des Kindes der neuen Lebensgefährtin.
Die Mutter ergriff drastische Maßnahmen. Sie wandte sich am Abend vor dem Abflug per Mail an die Bundespolizei am Flughafen und erklärte, die Zustimmung zur Reise widerrufen zu haben. Die Ausreise ihrer beiden Kinder wurde verweigert.
Alle fünf Personen flogen daraufhin erst einmal nicht. Sie ließen sich vom Gericht per Eilentscheidung die Reisebefugnis jedoch bestätigen, buchten um und reisten verspätet. Der finanzielle Zusatzaufwand ließ die Reisekasse nach dieser längeren Diskussion um rund 8.400 EUR schrumpfen. Geld, das die reisende Familie erstattet verlangte und zwar zu Recht.
Die Entscheidung des Gerichtes
Das Kammergericht gab dem Begehren nämlich statt. Es verurteilte die Kindesmutter dazu, dem Vater diesen Betrag vollständig zu erstatten. Wem der Umgang zusteht, der bestimmt auch, wo dieser stattfindet. In den Ferien und auch bei einer Fernreise. Ausnahmen gelten lediglich bei Reisen in ein politisches Krisengebiet und bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amts. Oder wenn durch die Reise die Kinder außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden.
Da hier jedoch keine dieser Bedingungen vorlag, konnte die Kindesmutter die Reise deshalb nicht verhindern. Dass sie zum Schadensersatz verpflichtet wurde, lag auch daran, dass sie die Reise trotz anderslautender Informationen gleich zweier Gerichte weiterhin zu verhindern versuchte.
Hinweis: Wenn sich zwei Gerichte identisch äußern, sollte auf die Ausübung des Faustrechts besser verzichtet werden. Denn wie dem Fall zu entnehmen ist, kann diese Sturheit teuer werden.
Quelle: KG, Beschl. v. 18.05.2020 – 13 UF 88/18
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.