Nicht alles, was Eheleute durch einen Ehevertrag regeln wollen, kann auch tatsächlich geregelt werden. Die erforderlichen Regelungsbefugnisse hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschränkt. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich. Hierüber musste das obersten Zivilgericht nunmehr entscheiden.
Der Streit um den Versorgungsausgleich
Die 1960 geborene Frau und der 1938 geborene Mann heirateten 1981 und bekamen drei Kinder. 1994 schlossen sie einen Ehevertrag. Darin schlossen sie unter anderem den Versorgungsausgleich aus. Als sie sich nun zwei Jahre später scheiden ließen, machte die Frau geltend, dass der geregelte Ausschluss unwirksam sei. Dies überprüfte der BGH.
Die Richter prüften dabei zuerst, ob die Frau eine hinreichende eigene Altersversorgung hat. Sie stellten fest, dass dies bei der Frau als Sport- und Gymnastiklehrerin mit viel Berufserfahrung durchaus gegeben ist. Danach ging das Gericht der Frage nach, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundsätzen der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar sei und verneinte dies.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass der Vertrag subjektiv von seiner inneren Intention heraus nicht sittenwidrig ist. Dieser Vertrag wurde vorliegend nicht mit schädigender Absicht geschossen. Vielmehr sei er in der beiderseitigen Vorstellung, eine sinnvolle Regelung zu treffen, entstanden. Deshalb erklärte der BGH die vertragliche Regelung in der Summe für durchaus rechtens und schloss sich als letzte Instanz dem Einwand der Frau nicht an. Sie wird also nicht an der Rente des Mannes beteiligt.
Hinweis: Eine ehevertragliche Regelung ist in ihrer Wirksamkeit üblicherweise auf zwei Zeitpunkte zu überprüfen. Einerseits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und andererseits den von Trennung und Scheidung. Diese Unterscheidung unterblieb im vorliegenden Fall, weil die Ereignisse mit einem Zeitraum von nur zwei Jahren nah beieinander lagen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – XII ZB 447/19
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
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