Bei ehelich geborenen Kindern gilt der Ehemann automatisch als gesetzlicher Vater, sofern keine weiteren Schritte zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet werden. Dass auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen nur je eine Mutter und ein Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden können, stieß zwei miteinander verheirateten Frauen daher zu Recht auf. Der gesetzliche Automatismus, dass die elterliche Sorge eines ehelich geborenen Kindes somit beiden Eheleuten zugesprochen wird, greife somit nicht. Man ahnt zwar, dass hier nicht das letzte Wort gesprochen werden konnte, doch das Oberlandesgericht Celle (OLG) tat bereits sein Bestes.
Zwei Mütter in der Geburtsurkunde?
Zwei Frauen heirateten, nachdem sie 20 Jahre zusammengelebt hatten. Völlig legal wurde eine von ihnen mittels Embryonenspende schwanger und gebar ein Kind. Die daraufhin erstellte Geburtsurkunde weist die Gebärende als Mutter aus, aber keinen Vater. Die andere Frau beantragte daraufhin, als Mitmutter in die Geburtsurkunde aufgenommen zu werden. Die Behörde lehnte dies ab. Die Mitmutter argumentierte: Wäre sie ein Mann, würde sie als zweiter Elternteil in der Geburtsurkunde erfasst.
Schließlich sei sie zur Zeit der Geburt des Kindes (und seither auch weiterhin) mit der Kindesmutter verheiratet. Nur weil sie kein Mann und damit Mitmutter sei, unterbliebe der Eintrag. Diese Ungleichbehandlung von ihr zu einem Mann könne nicht hingenommen werden. Sie ist völlig regelkonform mit der Mutter des Kindes verheiratet.
Das OLG hat für die Argumentation vollstes Verständnis. Die gesetzliche Regelung ist aber sprachlich absolut eindeutig und aufgrund dieser könne das Gericht keine “Mitmutterschaft” begründen, ohne das Gesetz zu brechen. Und eben dies sei einem OLG nun einmal verwehrt. Eben deshalb hat der Senat den Fall nun auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, da nur dieses die Befugnis hat, die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären und dem Gesetzgeber die Pflicht aufzuerlegen, eine entsprechende Änderung herbeizuführen.
Hinweis: Je nach Entscheidung wird das BVerfG die Rechte der gleichgeschlechtlich Verheirateten nennenswert stärken.
Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 24.03.2021 – 21 UF 146/20
Fundstelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.