In vielen Bereichen des Familienrechts besteht ein Auskunftsanspruch, und dieser ist meistens mit einem sogenannten Beleganspruch gekoppelt. Werden verlangte Belege dabei nicht vorgelegt, muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Wie genau dies zu geschehen hat, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Beleganspruch im Güterrecht
Es ging um einen Fall mit türkischem Güterrecht, was nur augenscheinlich eine Rolle spielt. Denn das, was der BGH in seiner Entscheidung ausführt, betrifft nicht nur das deutsche Güterrecht gleichermaßen, sondern ebenso das deutsche anzugeben ist, was genau an Auskunft verlangt und erteilt werden muss.
Wenn derjenige, der die Belege vorlegen muss, dies aus unbekannten Gründen nicht macht, hat das Gericht eine entsprechende Verpflichtung zu verhängen, dies zu tun. Folgt der Verpflichtete dem Richterspruch nicht, erfolgt die Zwangsvollstreckung, mithin wird dann der Gerichtsvollzieher eingeschaltet.
Und für diesen muss ganz genau aus dem Beschluss des Gerichts zu ersehen sein, was an Belegen vorzulegen ist. Denn schließlich muss er unter Umständen alle relevanten Unterlagen des Pflichtigen durchgehen und die entsprechend verlangten Belege heraussuchen. Diese Präzision hatte die Vorinstanz vermissen lassen, sodass gegen diese Entscheidung der BGH benachrichtigt worden ist. Daher hob der Senat die dort getroffene Entscheidung auf. Er verwies die Sache zurück, damit die genaue Bezeichnung der Belegvorlage nachgeholt wird.
Hinweis: In der Praxis wird mit den Auskunfts- und den Belegansprüchen oftmals etwas salopp verfahren, sowohl auf Seiten der Rechtsanwälte als auch auf Seiten der Gerichte. Das kann sich die jeweilige Gegenseite mitunter zunutze machen. Dazu ist es aber nötig, dass genau hingeschaut wird.
Deshalb ist es auch wichtig, unter anderem in diesem Bereich der Geltendmachung von Ansprüchen präzise und genau zu arbeiten.
Quelle: BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – XII ZB 376/20
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.