Die Pandemie ist noch nicht vorbei und zerrt somit nach wie vor auch an den Nerven von getrenntlebenden Eltern. Denn nach wie vor besteht eine große Unsicherheit in vielen Bereichen des Familienrechts. Was gilt, wenn Eltern bei bestimmten (Corona-)Regelungen nicht an einem Strang ziehen, war auch Dreh- und Angelpunkt des folgenden Verfahrens, das das Amtsgericht Mainz (AG) zu führen hatte.
Entscheidung zur Sicherheit der Kinder
Die getrenntlebenden Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über ihre beiden schulpflichtigen Kinder inne, die bei der Mutter leben. Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater bestand bereits seit Jahren nicht. Der Vater hat zwar ein Verfahren zur Regelung seines Umgangs mit seinen Kindern angestrengt, die Kinder lehnten ihrerseits aber jeden Kontakt zu ihm ab. Zudem ist das Verhältnis der Eltern zueinander stark konfliktbeladen. Als für den schulischen Präsenzunterricht der Tochter ein in der Schule durchgeführter Coronatest mit negativem Ergebnis zur Bedingung erklärt wurde, verlangte die Schule die Zustimmung beider Eltern. Der Vater aber verweigerte sie. Den Coronatest hielte er für zu gefährlich. Die Mutter allerdings wollte dem Kind die Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglichen und beantragte, ihr im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die entsprechende Entscheidungsbefugnis zu übertragen.
Das AG hat im Sinne des Antrags der Mutter entschieden. Die Teilnahme am Präsenzunterricht sei für die schulische und seelische Entwicklung des Kindes sowie in Bezug auf seine sozialen Kompetenzen von erheblicher Bedeutung. Wenn für die Teilnahme daran der Coronatest Voraussetzung ist, sei es durchaus angemessen, diesen durchzuführen. Die Bedenken des Vaters hinsichtlich einer Gefährdung des Kindes teilte das Gericht nicht.
Solche Gefahren bestünden entgegen der Argumentation des Vaters in allenfalls völlig unbeachtlich geringem Maße.
Hinweis: Sind sich Eltern nicht einig – so die Konsequenz aus dem Beschluss -, ob ihr Kind für den Schulbesuch einem Coronatest unterzogen werden soll, hat der Elternteil das Sagen, der zugunsten des Tests als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht votiert.
Quelle: AG Mainz, Beschl. v. 04.05.2021 – 34 F 126/21
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de
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