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Sobald der Großelternumgang Loyalitätskonflikte auslöst, gilt er als kindeswohlwidrig

Das Kindeswohl steht bei Umgangsfragen im Fokus, soviel ist bekannt. Dass aber auch beim Großelternumgang gilt, dass der konkrete Umgang dem Kindeswohl dient und es dabei nicht ausreicht, dass er nicht schädlich wäre, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

Kein Respekt vor der Mutter

Hier lebten Vater und Mutter der betreffenden Kinder getrennt, die Großeltern väterlicherseits wollten ihre Enkel regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien sehen. Ihre Schwiegertochter wandte jedoch ein, es werde dort wiederholt abwertend über sie geredet, so zum Beispiel, weil sie aus dem Osten stamme. Die Großeltern meinten gar, sie wären als Akademikerpaar für die Förderung der Enkel besser geeignet als die Mutter selbst.

Dieses Argument war jedoch ein “Eigentor”. Das OLG lehnte den Antrag nämlich ab. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten. Ein Loyalitätskonflikt des Kindes gilt jedenfalls als kindeswohlwidrig, wenn die Großeltern schlecht über dessen Eltern reden.

Hinweis: Das OLG berief sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl angelegt hat. Großeltern sind also stets gut beraten, sich mit den Eltern nicht zu überwerfen und sie respektvoll zu behandeln, wenn sie Kontakt mit ihren Enkeln haben wollen.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.06.2021 – 2 UF 47/21

Fundstelle: www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

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