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Was zu tun ist, wenn eine Regelung zum Wechselmodell geändert werden soll

Das Wechselmodell etabliert sich in Sorgerechtsfragen immer mehr. Doch was sich in der Theorie so einfach anhört, ist in der Praxis schwerer als erwartet. Und wie in vielen Rechtssachen, ist auch hier eine Abänderung getroffener Vereinbarungen alles andere als einfach. So ein Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG), bei dem es einmal mehr um die feine Unterscheidung zweier Themenfelder ging.

Umgangs- oder Sorgerecht?

In einem gerichtlichen Verfahren hatten die Eltern geklärt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben solle. Zudem vereinbarten sie das Wechselmodell und klärten in diesem Zuge, wann die Kinder bei welchem Elternteil bei der “hälftigen Verteilung” leben sollen. Nach einer gewissen Zeit kam die Mutter jedoch zu der Überzeugung, dass die Kinder doch eher bei ihr leben sollten, während dem Vater das übliche Umgangsrecht zustehen solle.

Sie beantragte, ihr die elterliche Sorge zu übertragen, um über den Umfang des Umgangs bestimmen zu können. Doch das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. In Kindschaftssachen ist nämlich zwischen der elterlichen Sorge oder Umgangsfragen zu unterscheiden. Dabei gehört die Frage nach dem Wechselmodell in den Bereich Umgang. Darin wird eben nicht geklärt, welcher Elternteil in welchem Umfang die wesentlichen Entscheidungen zu den Fragen der Kinder zu treffen hat, sondern “nur”, wer wann mit ihnen zusammen ist.

Die elterliche Sorge bleibt dabei unberührt. Beispielsweise wäre die Frage, auf welche Schule die Kinder gehen sollen, weiterhin von beiden Eltern zu treffen. Da die Mutter somit den falschen Weg gegangen war, um zur alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge zu werden, konnte ihr Antrag keinen Erfolg haben. Es wäre eine Regelung zu Umgang zu beantragen gewesen.

Hinweis: Das Wechselmodell zu leben, verlangt einiges von allen Beteiligten ab. Die Idee, dass die Kinder “einfach” zur einen Hälfte beim einen und zur anderen Hälfte beim anderen Elternteil leben, um Fragen nach dem Kindesunterhalt aus dem Weg zu gehen, ist problematisch. Und wenn sich aus Sicht eines Elternteils der eingeschlagene Weg nicht bewährt, ist es gar nicht so einfach, etwas zu korrigieren.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 19.02.2021 – 21 UF 32/12

Fundstelle: www.justiz.sachsen.de

Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.

 

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