Das Kammergerichts Berlin (KG) musste sich mit ausstehenden Gewerbemietzahlungen durch Geschäftseinbußen aufgrund von Eindämmungsmaßnahmen beschäftigen. Und wer regelmäßig hier reinschaut, ahnt: Die Gerichte urteilen hierbei sehr unterschiedlich.
Coronabedingte Geschäftsschließung und ihre Folgen
Ein Vermieter klagte seine Miete für die Monate April und Mai 2020 ein. Er hatte eine Gewerbeimmobilie vermietet, deren Mieterin das Geschäft wegen einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung zur Eindämmung der Coronapandemie nicht öffnen durfte.
Hier urteilte das KG salomonisch: Bei einer derart staatlich angeordneten Geschäftsschließung kann die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein. Eine Existenzbedrohung des Mieters muss im Einzelfall nicht festgestellt werden. Insoweit hatte der Vermieter hier Anspruch auf die hälftige Zahlung der Miete.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und eine umstrittene Regelung für Gewerberäume erlassen. Zum einen wurde im Rahmen der sogenannten Störung der Geschäftsgrundlage eine gesetzliche Vermutung dahingehend verankert, dass coronabedingte Schließungsverordnungen zu einer schwerwiegenden Veränderung der vertraglichen Grundlage zwischen den Mietparteien führen und damit den Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung eröffnen. Zum anderen gilt für gerichtliche Verfahren über durch Covid-19 bedingte Mietanpassungen ein Vorrangs- und Beschleunigungsgebot.
Quelle: KG Berlin, Urt. v. 01.04.2021 – 8 U 1099/20
Fundstelle: www.berlin.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.