Nach der Trennung vom Wunschmieter
Die Urlaubszeit ist für viele Paare bekanntlich das Zünglein an der Beziehungswaage. Das musste auch ein Vermieter schmerzlich erfahren, dessen Wunschmieter es erst gemeinsam in die Ferne statt in die betreffende Wohnung zog. Ob die sodann erfolgte Trennung des Paars und folgende Absage des geplanten Mietverhältnisses vermieterseitige Ersatzansprüche nach sich zogen, musste im Folgenden das Amtsgericht München bewerten.
getrennte statt gemeinsame Wege?
Der Vermieter beauftragte einen Immobilienmakler mit der Vermietung seiner Wohnung. Nach 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare als Bewerber, die die Zustimmung des Vermieters erhielten. Der Vermieter entschied sich schließlich dazu, einem Paar ein Vertragsangebot zu machen. Dies teilte er dem Makler mit, sodass dieses die Wohnung bekommen würde. Als das Paar dann zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrte, sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. Den anderen Bewerbern wurde abgesagt. Tatsächlich jedoch kam es nicht mehr zum Abschluss des Mietvertrags, da sich das Paar zwischenzeitlich getrennt hatte. Eine anderweitige Vermietung der Wohnung erfolgte nicht zum nächsten Monat, welcher vorgesehen war, sondern später.
Deshalb verlangte der Vermieter nun Schadensersatz.
Das Amtsgericht war hier aber auf Seiten der ursprünglich geplanten Mieter. Es gibt keinen Schadensersatzanspruch, wenn Mietbewerber wegen eines zwischenzeitlichem Beziehungsendes doch keinen Mietvertrag abschließen.
Ändert ein Bewerberpaar nach Zusage der Mietwohnung seine Meinung und schließt den Mietvertrag nicht ab, kommt ein Schadensersatzanspruch zumindest dann nicht in Betracht, wenn noch kein Mietvertragsentwurf vorgelegen habe. Ohne eine Prüfbarkeit der konkreten Vertragsbedingungen kann der Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss zwischen den Parteien mit Sicherheit vorgenommen wird.
Quelle: AG München, Urt. v. 14.07.2020 – 473 C 21303/19
Fundstelle: www.justiz.bayern.de
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