Bei Nebenkostenabrechnungen sollten alle Augen wach sein. Denn dabei kann ein Fehler erhebliche Konsequenzen haben. Und dass dies nicht nur für die Miete von Privaträumen, sondern auch im Gewerbemietrecht gilt, beweist das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der „Fehler“ auf den zweiten Blick
Es ging um ein Mietobjekt, das aus Büroräumen, Archivflächen und Stellplätzen bestand. Die Vermieterin erteilte für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils im Folgejahr Nebenkostenabrechnungen, die alle Guthabenbeträge zugunsten des Mieters auswiesen. Nun meinte der Mieter allerdings, die erteilten Abrechnungen seien formell nicht ordnungsgemäß und materiell fehlerhaft. So enthielten die Nebenkostenabrechnungen mit dem nicht erläuterten und nicht ohne weiteres verständlichen Kürzel “ST” eine nicht nachvollziehbare Bezeichnung eines Umlageschlüssels. Deshalb hat er im Dezember 2017 Klage auf Neuerteilung der Abrechnungen erhoben.
Das Gericht mit dem genauen Blick
Schließlich musste der BGH entscheiden. Und nach dessen Ansicht führt ein formeller Fehler nur dann zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt und zu einem Anspruch auf Neuerteilung, wenn er sich durchgängig durch die gesamte Abrechnung zieht. Betrifft er nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, sofern die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können. Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch im Gewerberaummietrecht.
Hinweis: Bei Nebenkostenabrechnungen sollten stets die gesetzlichen Fristen im Auge behalten werden. Das gilt sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter. Eine zu spät erteilte Abrechnung hat zur Folge, dass der Mieter nicht mehr zahlen muss.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2021 – XII ZR 40/20
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Es wird darauf hingewiesen, dass gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich Einzelfallentscheidungen sind und nicht ohne weiteres auf vergleichbare /ähnliche Sachverhalte übertragen werden können, da auch diese vom zuständigen Gericht als Einzelfall beurteilt werden müssen. Ob das dargestellte Urteil auch auf Sie anwendbar ist, können wir gern in einem persönlichen Gespräch erörtern.