Auf steuerliche Besonderheiten hinzuweisen, ist keine grundsätzliche Maklerpflicht
Das eigene fehlende Fachwissen anderen anzulasten zu wollen, kann besonders bei Immobiliengeschäften zu teurem Lehrgeld führen. Dass man nicht nur beim Kauf einer Immobilie, sondern auch bei deren Verkauf folglich gut beraten sein sollte, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).
Verkaufsvermittlung durch den Makler
Eine Frau kaufte ein Gebäude mit acht vermieteten Wohnungen. Neun Jahre später beauftragte sie eine Immobilienmaklerin mit der Vermittlung des Hauses. Die Maklerin teilte mit, dass es zahlreiche Interessenten für das Anwesen gebe. Sie empfahl, es bald zu verkaufen. Genau das geschah dann auch.
Gut zwei Jahre später forderte dann das Finanzamt von der Frau die Nachzahlung von Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag von knapp 50.000 EUR. Dass der Verkaufsgewinn einer Immobilie versteuert werden muss, wenn man diese innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, war der Dame nicht bekannt. Ein Umstand, den sie auf ihre einstige Maklerin zu schieben versuchte. Doch da musste der BGH in diesem Fall abwinken.
Steuerliche Pflichten
Bei Kauf und Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren ist der bei der Veräußerung erzielte Gewinn grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sich darauf zu verlassen, dass die Maklerin die Frau auf dieses Steuerdetail hätte hinweisen müssen, ist für den BGH kein Argument. Denn die Maklerin trafen grundsätzlich keine vertraglichen Nebenpflichten, steuerrechtliche Fragen zu prüfen. Die verlangten 50.000 EUR Schadensersatz erhielt die Frau daher nicht – das Finanzamt wird jedoch auf Zahlung der Steuern ganz sicher bestehen.
Hinweis: Ein Grundstücksmakler hat also grundsätzlich keine steuerliche Beratungspflicht. Etwas anderes gilt nur, wenn er sich als Fachkraft aufspielt oder weiß, dass sein Kunde just in eine steuerliche Falle tappt.
Quelle: BGH, Urt. v. 12.07.2018 – I ZR 152/17
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de